Pflegegrade
Ein Pflegegrad ist eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit eines Pflegebedürftigen. Es gibt
fünf Pflegegrade, von 1 bis 5. Nach dem Pflegegrad richtet sich die Leistung der Pflegekasse:
0 € | 0 € | |
332 € | 761 € | |
573 € | 1432 € | |
765 € | 1778 € | |
947 € | 2200 € |
Die Geldleistung wird an eine pflegende Person, häufig ein Angehöriger des Pflegebedürftigen,
monatlich ausgezahlt. Die Sachleistung steht einem ambulanten Pflegedienst für das Erbringen
der Pflegesachleistung zur Verfügung. Daneben gibt es noch die sogenannte Kombinationsleistung, hier
wird dem Pflegebedürftigen noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt, wenn der Pflegedienst die Sachleistung
nicht in voller Höhe ausschöpft.
Art und Umfang der Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringen kann, richten sich
nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen, welche Leistungen er benötigt, ob er pflegende
Angehörige hat, die neben dem Pflegedienst Leistungen übernehmen können, und, ob er in der Lage ist,
Leistungen privat zu bezahlen.
Der Antrag auf Pflegegrad oder Verschlimmerung kann bei der Pflegekasse angefordert werden.
Nach Antragstellung erfolgt ein Besuch des Medizinischen Dienstes (MD),
bei dem die Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen beurteilt wird. Daraufhin erfolgt eventuell
die Genehmigung eines Pflegegrades oder der Erhöhung.
Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichen
und der Pflegebedürftige und die Angehörigen nicht in der Lage sein für die restlichen Kosten aufzukommen, so
kann beim zuständigen Sozialamt noch ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten
Pflegekosten gestellt werden.