Info-Box
Freie Wahl!
Kommen die Schwestern immer zu unterschiedlichen Zeiten?
Kommt beinahe jeden Tag eine andere Schwester?
Kaum ist sie da, ist sie auch schon wieder verschwunden?
Müssen Sie sogar noch jeden Monat dazu zahlen?
Sind Sie unzufrieden? Das muss nicht sein!
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz hat jeder Pflegebedürftige das Recht seinen Pflegedienst
frei zu wählen und jederzeit zu wechseln.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich.
Eine Pflegestufe ist eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit des Patienten. Es gibt
vier Pflegestufen, von Stufe I (erheblich pflegebedürftig) bis IV (extreme Härtefälle),
wobei Stufe IV nur äußerst selten vergeben wird. Nach der Höhe der Pflegestufe richtet
sich die Leistung der Pflegekasse (Beträge in €):
| 235 € | 450 € | |
| 440 € | 1100 € | |
| 700 € | 1550 € | |
| --- | 1918 € |
Die Geldleistung wird an eine pflegende Person, häufig ein Angehöriger des Pflegebedürftigen,
monatlich ausgezahlt, die Sachleistung steht einem ambulanten Pflegedienst für das Erbringen
der Pflegesachleistung zur Verfügung. Daneben gibt es noch die sogenannte Kombinationsleistung, hier
wird dem Patienten noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt, wenn der Pflegedienst die Sachleistung
nicht voll ausschöpft.
Art und Umfang der Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringen kann, richten sich
nach der Pflegestufe des Patienten, welche Leistungen er wünscht oder benötigt, ob er pflegende
Angehörige hat, ob er ein anteiliges Pflegegeld wünscht und ob er in der Lage ist,
Leistungen privat zu bezahlen.
Der Antrag auf Pflegestufe oder Verschlimmerung kann bei der Pflegekasse angefordert werden.
Nach Antragstellung erfolgt ein Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK),
bei dem die Pflegebedürftigkeit des Patienten beurteilt wird. Daraufhin erfolgt eventuell
die Genehmigung einer Pflegestufe.
Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichen
und der Patient und die Angehörigen nicht in der Lage sein die restlichen Kosten aufzubringen, so
kann beim zuständigen Sozialamt noch ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten
Pflegekosten gestellt werden.